A wie Aushilfstätigkeit bis Z wie Zeitarbeit
Vollzeitarbeit
Von einer Vollzeitarbeit ist per Definition die Rede, wenn ein Arbeitnehmer die volle Arbeitszeit lang tätig ist, die in seinem Betrieb üblich ist. Sind beispielsweise acht Stunden an fünf Tagen in der Woche die Regel (also insgesamt 40 Stunden wöchentlich), handelt es sich bei Beschäftigten mit dieser Arbeitszeit um Vollzeitangestellte. Je nach Branche und Tarif können zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche als Arbeit in Vollzeit angesehen werden. Sind in einem Betrieb 35 Stunden gang und gäbe, kann jedoch auch diese Stundenzahl einen Vollzeitjob begründen.
Sind Sie länger als sechs Monate in einem Unternehmen tätig, das mehr als 15 Mitarbeiter (Auszubildende werden nicht mitgezählt) beschäftigt, haben Sie einen Anspruch darauf, von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln. Diesen Wunsch sollten Sie Ihrem Chef mindestens drei Monate vorher schriftlich mitteilen.Es gibt immer wieder Arbeitnehmer, die in Vollzeit arbeiten und zusätzlich einen Nebenjob ausüben. Ist beispielsweise im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Arbeitgeber darüber informiert werden bzw. das Ganze genehmigen muss, bevor Sie als Arbeitnehmer eine weitere Stelle annehmen, sollten Sie sich in jedem Fall auch daran halten. Ansonsten droht Ihnen eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine Kündigung, weil Sie sich nicht an die vertraglichen Pflichten gehalten haben.
Teilzeit
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Die Arbeitszeit pro Tag muss nicht an allen Wochentagen gleich sein. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden könnte z. B. von Montag bis Donnerstag 8 Stunden und am Freitag nur 6 Stunden gearbeitet werden. Über die Hälfte der Vollzeitbeschäftigten arbeiten 40 bis 47 Wochenstunden. Teilzeitbeschäftigte arbeiten im Durchschnitt 23,1 Stunden pro Woche und fast drei Viertel von ihnen arbeiten in sogenannter langer Teilzeit zwischen 20 und 34 Wochenstunden.
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit
Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Das Arbeitszeitgesetz geht damit von einer regulären Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden aus. Es könnten z. B. an 4 Tagen je 10 Stunden und an einem Tag 8 Stunden gearbeitet werden. Die maximale Wochenarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz wären 60 Stunden (6 Tage zu jeweils 10 Stunden).