Absolventen deutscher Hochschulen
§18b Abs. 1 AufenthGAbsolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder vergleichbare Ausbildungseinrichtungen) können nach zwei Jahren eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.
Voraussetzungen
- erfolgreicher Studienabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule
- zum Zeitpunkt der Antragstellung Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 18, 18a, 19a oder § 21 AufenthG seit mindestens 2 Jahren nach erfolgreichem Studienabschluss
- Abschluss angemessener Arbeitsplatz
- mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung oder adäquate Altersvorsorge
- Selbstständige Sicherung des Lebensunterhaltes
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Deutsch-Test für Zuwanderer auf dem Niveau B1, aber in Sachsen nur auf Niveau A1)
Antrag auf Erteilung einer deutschen Niederlassungserlaubnis als ausländischer Absolvent
- Ein ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis
- Ein biometrisches Foto
- Eine Kopie Ihres Abschlusses oder akademischen Titels
- Beschäftigungsnachweis für die letzten zwei Jahre
- Arbeitsvertrag
- Nachweis einer bezahlten Rentenversicherung (mindestens 24 Monate)
- Krankenversicherung
- Anerkanntes deutsches Sprachzertifikat
- Ausreichende finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt
- Nachweis der aktuellen Beschäftigung oder Selbstständigkeit
Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung - §18a AufenthG