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Absolventen deutscher Hochschulen

§18b Abs. 1 AufenthG

Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen (staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen oder vergleichbare Ausbildungseinrichtungen) können nach zwei Jahren eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

Voraussetzungen

  • erfolgreicher Studienabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 18, 18a, 19a oder § 21 AufenthG seit mindestens 2 Jahren nach erfolgreichem Studienabschluss
  • Abschluss angemessener Arbeitsplatz
  • mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung oder adäquate Altersvorsorge
  • Selbstständige Sicherung des Lebensunterhaltes
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Deutsch-Test für Zuwanderer auf dem Niveau B1, aber in Sachsen nur auf Niveau A1)

Antrag auf Erteilung einer deutschen Niederlassungserlaubnis als ausländischer Absolvent

  • Ein ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Reisepass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis
  • Ein biometrisches Foto
  • Eine Kopie Ihres Abschlusses oder akademischen Titels
  • Beschäftigungsnachweis für die letzten zwei Jahre
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis einer bezahlten Rentenversicherung (mindestens 24 Monate)
  • Krankenversicherung
  • Anerkanntes deutsches Sprachzertifikat
  • Ausreichende finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt
  • Nachweis der aktuellen Beschäftigung oder Selbstständigkeit
Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung - §18a AufenthG