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    Dies sind die häufigsten Visumarten für Deutschland:
  • Touristen- und Besuchervisum – für Menschen, die nach Deutschland einreisen möchten, um Freunde oder Verwandte zu besuchen oder einfach nur das Land und seine Kultur zu besichtigen und zu erleben.
  • Familientreffen-Visum für einen Verwandten oder Partner – das ist ein Visum für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, die sich ihnen in Deutschland anschließen möchten.
  • Visum für Arbeitssuchende – gibt dem Inhaber die Möglichkeit, nach Deutschland zu kommen und eine Arbeit zu suchen.
  • Visum für das Studium und das Erlernen der Sprache – für Ausländer, die ausschließlich zum Zweck der Teilnahme an einem Sprachkurs oder zur Fortsetzung ihres Studiums an einer Bildungseinrichtung in Deutschland in das Land einreisen möchten.
  • Arbeitsvisum – für Menschen, die in Deutschland eine Arbeit gefunden haben.
  • Geschäftsvisum – für Geschäftsleute, die länger als 90 Tage innerhalb von 6 Monaten in Deutschland bleiben müssen, um Geschäfte zu machen.
  • Flughafentransitvisum – das für eine sehr begrenzte Anzahl von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist, die auf ihrem Weg zum Endziel einen der deutschen Flughäfen passieren müssen.
  • Gastwissenschaftler-Visum – für Wissenschaftler oder Forscher, die von einer Institution eingeladen wurden, eine Studie oder Forschung durchzuführen.Trainings- / Praktikumsvisum – ist ein Visum, mit dem Staatsangehörigen von Ländern der Dritten Welt die Möglichkeit geboten wird, an einem Training oder Praktikum teilzunehmen.
  • Visum für medizinische Behandlung – wurde eingeführt, um Ausländern mit unterschiedlichen Krankheiten und Erkrankungen die Einreise nach Deutschland und die medizinische Behandlung zu ermöglichen
  • Visum für Messen und Ausstellungen – für Personen, die planen, an einer Messe oder Ausstellung teilzunehmen.
  • Visum für Kultur-, Film-, Sport- und religiöse Veranstaltungen – für Personen, die planen, nach Deutschland zu reisen, um an einer Kultur-, Sport- und religiösen Veranstaltung teilzunehmen oder Teil einer Filmcrew zu sein.

Deutschland öffnet Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Am 1.3.2020 traten neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen. Bevor sie ihr Visum beantragen, benötigen Interessenten eine offizielle Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation. Diese erfolgt nur durch offizielle Stellen.

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.

Aufgrund der Verordnung 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.

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Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) hat sich die Struktur des Aufenthaltsgesetzes geändert. Betroffen sind dabei die §§ 16 bis 20 AufenthG a.F., die nun neu strukturiert wurden.

Rechtsgrundlage bis 29.02.2020(neue) Rechtsgrundlage ab Inkrafttreten des FEG am 1. März 2020
Niederlassungserlaubnis
§ 18b AufenthG (Absolventen deutscher Hochschulen)§ 18c Abs. 1 AufenthG (Fachkräfte)
§ 19 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2)§ 18c Abs. 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler)§ 18c Abs. 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson)§ 18c Abs. 3 AufenthG (besonders hochqualifizierte Fachkräfte)
§ 19a Abs. 6 S. 1 AufenthG (Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten)§ 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten)
§ 19a Abs. 6 S. 3 AufenthG (Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten)§ 18c Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten)

Aufenthaltserlaubnis

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Abs.1 AufenthG (Studium)§ 16b Abs. 1 AufenthG (Studium)
§ 16 Abs. 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium)§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium)
§ 16 Abs. 6 AufenthG (bedingte Zulassung Studium u.a.)§ 16b Abs. 5 AufenthG  (bedingte Zulassung Studium u.a.)
§ 16 Abs. 7 AufenthG (Studienbewerbung)§ 17 Abs. 2 AufenthG (Studienbewerbung)
§ 16 Abs. 9 AufenthG(Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)§ 16b Abs. 7 AufenthG (Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten)
§ 16b Abs. 1 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)§ 16f Abs. 1 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch)
§ 16f Abs. 1 AufenthG (Schulbesuch allgemeinbildend)
§ 16a Abs. 2 AufenthG (schulische Berufsausbildung)
§ 16b Abs. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer qualifizierter Berufsausbildung)§ 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
§ 17 Abs. 1 AufenthG (Suche nach einem Ausbildungsplatz)
§ 17 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke)§ 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche Ausbildung)
§ 17 Abs. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung)§ 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach qualifizierter Berufsausbildung in Deutschland)
§ 17a Abs. 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme)§ 16d Abs. 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme)
§ 16d Abs. 3 AufenthG (Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit qualifizierter Beschäftigung bei teilweiser Gleichwertigkeit)
§ 16d Abs. 4 AufenthG (Anerkennung im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit)
§ 17a Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation)
§ 17a Abs. 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung)§ 16d Abs. 5 AufenthG (Ablegen einer Prüfung)
§ 17b Abs. 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU)§ 16e AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU)

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)entfällt
§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung)entfällt

§ 19c Abs. 1 AufenthG (Beschäftigung unabhängig von Qualifikation nach Beschäftigungsverordnung)

§ 19c Abs. 2 AufenthG (non-formale qualifizierte Beschäftigung i.V.m. Beschäftigungsverordnung)
§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)§ 19c Abs. 3 AufenthG (Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
§ 18 Abs. 4a AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)§ 19c Abs. 4 AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn)

§ 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung)

§ 18b Abs. 1 AufenthG (Fachkraft mit akademischer Ausbildung)
§ 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in  Deutschland)§ 19d Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Berufsausbildung in Deutschland)
§ 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe b) AufenthG (mit einem anerkanntem oder einem deutschen Hochschulabschluss….)§ 19d Abs. 1 Nr. 1 b) AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Hochschulabschluss in Deutschland)
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) AufenthG (als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die  ……)§ 19d Abs. 1 Nr. 1 c) AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben)
§ 18a Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG)§ 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 i.v.m. § 60c AufenthG)
§ 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche)§ 20 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung)
§ 20 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)
§ 18d AufenthG (europäischer Freiwilligendienst)§ 19e AufenthG (europäischer Freiwilligendienst)
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe)§ 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Blaue Karte EU, Regelberufe)
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe)§ 18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Blaue Karte EU, Mangelberufe)
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe)§ 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Blaue Karte EU,Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe)
§ 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe)§ 18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Blaue Karte EU,Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe)
§ 19b Abs. 1 AufenthG (ICT-Karte)§ 19 AufenthG (ICT-Karte)
§ 19d Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte)§ 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte)
§ 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher)§ 18d Abs. 1 (Forscher)
§ 20 Abs. 7 AufenthG (Forscher Arbeitsplatzsuche)§ 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Abschluss der Forschungstätigkeit)
§ 20 Abs. 8 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)§ 18d Abs. 6 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher)
§ 20b Abs. 1 AufenthG (mobile Forscher)§ 18f AufenthG (mobile Forscher)

besondere Aufenthaltsrechte
§ 4 Abs. 5 AufenthG(ARB 1/80)§ 4 Abs. 2 AufenthG(ARB 1/80)
Quelle#Rechtsaenderungen